Richtlinie der Gemeinde Vogt zur Unterstützung der musikalischen Frühbildung
Stand: 21.07.2025
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde Vogt unterstützt Kinder und deren Familie bei der musikalischen Erziehung.
(2) Die Unterstützung erfolgt im Rahmen eines jährlich, einmaligen Geldzuschusses.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
(4) Die Förderung erfolgt nur, sofern der Gemeinderat hierfür Haushaltsmittel im Haushaltsplan veranschlagt.
(5) Zuwendungen, Zuweisungen und dergleichen nach anderen Richtlinien, Satzungen, Beschlüssen oder gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
(6) Als Kinder im Rahmen dieser Richtlinie gelten a. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre b. Studenten und Auszubildende unter 25 Jahre
§ 2 Musikschule
(1) Berechtigt für den Zuschuss sind Kinder, welche im Kalenderjahr eine musikalische Schule oder gleichgestellte Einrichtung (Musikschule) besuchen.
(2) Die Musikschule kann außerhalb der Gemeinde liegen.
§ 3 Voraussetzung
(1) Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Kind im Kalenderjahr mindestens ein halbes Jahr lang Musikschulunterricht genommen hat.
(2) Bei wöchentlichem Unterricht gilt das halbe Jahr als erfüllt, wenn mindestens 20 Unterrichtseinheiten im Kalenderjahr genommen worden sind.
(3) Bei unregelmäßigem Unterricht gilt das halbe Jahr als erfüllt, wenn mindestens 20 Unterrichtseinheiten im Kalenderjahr nachgewiesen worden sind.
(4) Beginnt ein Kind erst im 2ten Halbjahr (nach dem 30.06. des Jahres) mit der musikalischen Bildung, wird ein Zuschuss für dieses Jahr nur gewährt, wenn die Musikschule im folgenden Jahr mindestens 6 Monate lang besucht wird. Der Zuschuss wird in diesem Falle gemeinsam mit dem Zuschuss des Folgejahres gezahlt.
(5) Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 30 Minuten umfassen.
§ 4 Höhe der Förderung
(1) Der Zuschuss beträgt für jedes Kind 50,00 € pro Kalenderjahr.
(2) Der Zuschuss ist für jedes Kind nur einmal zu gewähren.
(3) Der Zuschuss wird nicht aufgeteilt.
§ 5 Antrag
(1) Die Förderung wird nur auf Antrag ausgezahlt.
(2) Der Antrag für ein Kalenderjahr kann frühestens zum 01.01 des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
§ 6 Auszahlung
(1) Die Auszahlung erfolgt als nicht Rückzahlungsfähiger Zuschuss.
(2) Der Zuschuss kann zurückgefordert werden, wenn der Antragsteller a. vorsätzlich, oder b. grob fahrlässig unrichtige Angaben zu den Voraussetzungen abgibt.
(3) Der Zuschuss kann versagt werden, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit vorsätzlich falsche Angaben getätigt hat. Eheleute gelten wiederlegbar als ein Antragsteller.
(4) Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sofern mehr Anträge als verfügbare Haushaltsmittel gestellt werden, entscheidet der Bürgermeister über das weitere Verfahren.
§ 7 Nachweise
(1) Die Voraussetzungen nach § 3 sind vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Bescheinigungen und Bestätigungen von Musikschulen müssen mindestens folgende Informationen enthalten: a. Name, Vorname und Geburtstag des Kindes b. Kalenderjahr, für welches die Angaben getätigt werden c. Beginn des Unterrichts d. Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden im Jahr e. Sofern zutreffend: Ende des Unterrichts f. Name und Anschrift der Musikschule g. Datum der Bescheinigung h. Ausstellende Person
(3) Andere Unterlagen sind zulässig, sofern hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind.
§ 8 Gültigkeit
Diese Richtlinie ist gültig ab dem Kalenderjahr 2025.