![]() ![]() ![]() Todesfall anzeigenStirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen. In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann. Generelle Zuständigkeit:das Standesamt des Sterbeortes Voraussetzungen:Eine Person ist gestorben. Unterlagen:
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen ausländischer Urkunden). Ablauf:Den Sterbefall müssen Sie persönlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an. Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an. Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an. Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus. Kosten:
Frist:spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt Hinweis: Der Samstag gilt nicht als Werktag. Rechtsgrundlage:
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Gemeinde Vogt
Lebenslagen:
Freigabevermerk:Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.10.2019 freigegeben. InformationDie Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert. KontaktBürgermeisteramt Vogt Rathaus ÖffnungszeitenMontag bis Freitag Donnerstag © 2017 Gemeinde Vogt -
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